Satzung des Angel-Verein "Gründling" 1939 e.V. Birkenwerder

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Rechtform

1.Der am 14.06.1990 gegründete Verein führt den Namen "Angel-Verein "Gründling" 1939 e.V. Birkenwerder". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oranienburg unter der Registrierung "VR 294" eingetragen.

2.Der Verein ist ordentliches Mitglied im Kreisanglerverband Oberhavel e.V. im Deutschen Anglerverband e.V.

3.Der Sitz ist 16547 Birkenwerder

4.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch:

-die Hege und Pflege der Fischbestände unter Berücksichtigung eines bestimmten Artenschutzprogrammes,

-die Förderung des Fischens mit der Angel,

-die Jugend für die Angelfischerei zu gewinnen, zu waidgerchtem Fischen heranzubilden und sie in die gestzlichen Bestimmungen zu unterweisen,

-die Erhaltung und Pflege sämtlicher im und am Wasser vorkommener Tierarten und Pflanzen.

2.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.Die Organe des Vereins(§ 8 dieser Satzung) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4.Mittel, welche dem Verein zufließen,dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität.Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulischer Toleranz.

6.Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnissmaßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat:

a) ordentliche Mitglieder;

b) passive Mitglieder;

c) Ehrenmitglieder;

d) Jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres

zu a) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden,die im Besitz der bürgerlichen Rechte sind, das 18.Lebensjahr vollendet haben, die fischereilichen Grundsätze anerkennen und einhalten und die Vereinssatzung anerkennen. Sie haben Stimmrecht.

§ 4 Eintritt

1. Die Mitgliedschaft im Verein,laut § 3 dieser Satzung, wird durch die Annahme eines schriftlichen Aufnahmeantrages, unter Anerkennung der Vereinssatzung, durch den Vorstand eingeleitet.

2. Über die entgültige Aufnahme entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

3. Jedes Mitglied hat einen einmaligen Aufnahmebeitrag zu zahlen. Die Höhe wird vom Vorstand festgelegt.

 

§ 5 Beitrag

1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern den von der Jahrehautversammlung beschlossenen Beitrag.

2. Der Beitrag ist grundsätzlch zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens zum 31.03. des Geschäftsjahres, zu entrichten.

3. Der Vorstand hat das Recht bei Bedürftigkeit ausnahmsweise Mitgliedern den Vereinsbeitrag sowie den einmaligen Aufnahmebeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, diesen zu stunden oder Teilzahlungen zu bewilligen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch die Kündigung,

b) durch Ausschluss aus dem Verein,

c) durch die Sreichung von der Mitgliederliste,

d) durch den Tod des Mitgliedes.

zu a) Die Mitgliedschaft im Verein ist zum 31.12. des Kalenderjahres kündbar. Die Kündigung ist zum 30.09. des Geschäftsjahres beim Vorstand schriftlich einzureichen. Gültigkeit hat der Poststempel.

zu b) Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss, wenn das Mitglied:

-der Satzung, den Bestrebungen oder den Beschlüssen des Vereins zu wider handelt,

-eine Handlung begeht,die dem Verein zu schädigen geeignet ist,

-sich eines unehrenhaften oder der Allgemeinheit schädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat,

-wissentlich unwahre Aussagen gemacht hat.

Antragsberechtigt für den Ausschluss ist jedes Mitglied im Verein, dessen berechtigte Interessen oder satzungsmäßigen Rechte durch ein Mitglied verletzt sind. Der Antrag muß schriftlich beim Vorstand gestellt werden,welcher das Ausschlussverfahren leitet. Das betroffene Mitglied ist vom Vorstand unter Angabe der Gründe per Einschreiben und Rückschein zu informieren. Das betroffene Mitglied hat in diesem Zusammenhang die Möglichkeit,binnen 14 Tagen nach Erhalt des Bescheides,Gültigkeit hat der Poststempel, den Beschwerdeausschuss zur Wahrung seiner Interessen einzuschalten. Der Standpunkt des Beschwerdeausschusses ist bei der Beschlussfassung durch den Vorstand in geeigneter Form zu berücksichtigen. Wird dem Ausschlussantrag entsprochen,so muss dieser Beschluss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Ausschluss gilt als entgültig,wenn der Beschluss mit mindestens Zwei-Drittel-Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt wurde.

zu c) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,wenn es trots zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens 2 Monate vergangen sind,Gültigkeit hat der Poststempel. Die Streichung von der Mitgliederliste ist dem Mitglied mitzuteilen.

2. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihrer Verpflichtung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Austrittes oder des Ausschlusses nachzukommen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Rechte im Verein erloschen.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben im Rahmen der Satzung Anspruch auf Unterstützung ihrer Belange, sowie in allen die Angelfischerei betreffenden Fragen. Sie genießen die Vorteile, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 dieser Satzung ergeben.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

-die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen,

-sich satzungsgemäß zu verhalten und den gefassten Beschlüssen des Vereins zu folgen,

-die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

 

§ 8 Organe

1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand;

c) der Beschwerdeausschuss

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

Die wichtigste Versammlung ist die Jahreshauptversammlung. Diese ist zuständig für:

-Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

-Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

-Entlastung und Wahl des Vorstandes,

-Genehmigung des Haushaltsplanes,

-Änderung der Satzung,

-Festlegung von Beiträgen und Umlagen,

-Beschlussfassung über Anträge.

2. Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im 1.Quartal durchgeführt werden. Der Vorstand hat mit einer Frist von sechs Wochen zur Jahreshauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung in schriftlicher Form einzuladen.

3. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung kann der Vorstand jederzeit mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich einberufen. Er kann sie einberufen, wenn stimmberechtigte Mitglieder dies fordern.

4. Jede Jahreshauptversammlung hat das Recht,mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Satzungsänderungen zu beschließen.

5. Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen einberufen werden.

6. Die ordungsgemäße Durchführung der Mitgliederversammlung obliegt dem Versammlungsleiter.

7. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.

8. Es ist ein schriftliches Protokoll zu führen und vom 1.Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend und unter Angabe des zahlenmäßigen Abstimmungsergebnisses vom 1.Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

10. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

11. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen,passiven und jugendlichen Mitglieder mit je einer Stimme.

12. Die Versammlungen sind im Rahmen des Vereins öffentlich.

§ 10 Der Vorstand

1.Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind:

-der 1.Vorsitzende

-der 2.Vorsitzende

-der Schatzmeister

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Vorstand durch zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

2.Der gesamte Vorstand besteht aus dem:

-1.Vorsitzenden,

-2.Vorsitzenden,

-Schatzmeister,

-Schriftführer,

-Sportwart,

-Jugendwart.

3.Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für drei Jahre gewählt. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied,dass dort anwesend ist oder dessen schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.

4.Jedes Mitglied darf nur ein Amt ausführen.

5.Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

6.Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert bis zum Ende der Jahreshauptversammlung im Wahljahr. Dadurch kann die Amtszeit über-oder unterschritten werden.

7.Scheidet ein Vorstndsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist dauernd oder längere Zeit an der Ausübung seines Amtes gehindert,so kann der Vorstand für die restliche Amtsperiode einen Ersatzmann vorschlagen,welcher der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.

8.Der Vorstand führt seine Geschäft in Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

9.Der Vorstand tritt nach Bedarf zur Vorstandssitzung zusammen. Von den Vorstandssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen und vom 1.Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorsitzender und vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

10.Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen werden bei entsprechenden Nachweisen oder Antragstellung vom Verein erstattet.

 

§ 11 Beschwerde

1.Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei Mitgliedern,die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für drei Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied, dass dort anwesend ist oder dessen schriftliche Einverständniserklärung vorliegt. Die Wiederwahl ist möglich.

2.Seine Aufgaben bestehen darin, sich mit möglichen Beschwerden der Mitglieder, welche schriftlich einzureichen sind, auseinander zusetzen und bei Bedarf den Vorstand anzurufen.

 

§ 12 Kassenprüfer

1.Zur Prüfung des Finanzwesen des Vereins werden von der Jahreshauptversammlung zwei Mitglieder als Kassenprüfer gewählt. Wählbar ist jedes volljährige ordentliche Mitglied, dass dort anwesend ist oder dessen schriftliche Einverständniserklärung vorliegt. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

2.Sie prüfen jährlich zweimal, davon einmal unvermutet und erstatten den schriftlichen Prüfungsbericht, welcher dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung vorzulegen ist. Liegen die Vorraussetzungen dafür vor, stellen die Kassenprüfer den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

 

§ 13 Jugendordnung

1.Leiter der Jugendgruppe ist der Jugendwart.

2.Die Jugendgruppe führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung im Rahmen der Satzung des Vereins. Als Jugendliche gelten alle Mitglieder beiderlei Geschlechts bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18.Lebensjahr erreichen.

3.Eine Jugendgruppe wird gebildet, wenn der Verein mehr als fünf jugendliche Mitglieder hat.

 

§ 14 Auflösung

1.Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung.

2.Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

3.Die Jahreshauptversammlung zwecks Auflösung des Vereins ist vom Vorstand einzuberufen,wenn zwei Drittel der in einer Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies fordern.

4.Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Sacheinlagen.

5.Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesanglerverband Brandenburg e.V. des Deutschen Anglerverbandes e.V.,welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Ermächtigung

1.Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderlichen formelle Änderungen der Satzung vorzunehmen.

 

§ 16 Inkrafttreten

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 05.02.2005. Sie tritt an diesem Tage in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.11.1991 außer Kraft.

Detlef Hemmerling                 Antje Hagedorn

-1.Vorsitzender-                      -Schriftführerin-

 

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